Informationen gemäss Artikel 45 Versicherungs­aufsichtsgesetz

Welches ist der Versicherungsvermittlerstatus, und wer sind die auftraggebenden Versicherungs­unternehmen?
Die SOLIDA Versicherungen AG und unsere Mitarbeitenden sind als gebundene Versicherungsvermittler tätig. Wir bieten Ihnen Versicherungsprodukte folgender Versicherungsunternehmen an:
  • SOLIDA Versicherungen AG, Saumackerstrasse 35, 8048 Zürich, Schweiz
  • Squarelife Insurance AG, Landstrasse 33, 9491 Ruggell, Liechtenstein
Wie können Sie sich über die Aus- und Weiterbildung der vermittelnden Personen informieren?
Senden Sie Ihre Anfrage jederzeit an betrieb@solida.ch
Wer kann für unrichtige Auskünfte, Nachlässigkeiten oder Fehler im Zusammenhang mit der Versicherungs­vermittlertätigkeit haftbar gemacht werden?
Es können jeweils die einzelnen Versicherungs­unternehmen haftbar gemacht werden.
Wie werden die Personendaten bearbeitet?

Die Versicherer bearbeiten Daten, welche für die Abwicklung des Versicherungsvertrages notwendig sind, namentlich Angaben über den Versicherungsnehmer, die versicherte Person, den Prämienzahler und die Begünstigten und die sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung ergeben. Sie verwenden diese Daten insbesondere für die Bestimmung der Prämie, für die Risikoabklärung, für die Bearbeitung von Versicherungsfällen, für statistische Auswertungen sowie für Marketingzwecke. Die Daten werden sowohl physisch als auch elektronisch aufbewahrt.

Die Versicherer können im erforderlichen Umfang Daten an die an der Vertragsabwicklung beteiligten Dritten, insbesondere an Mit- und Rückversicherer, zur Bearbeitung weiterleiten. Sie können für die Abwicklung der Versicherung externe Fachpersonen beiziehen (z. B. Ärzte, Rechtsexperten), die ihrerseits zur Einhaltung von Datenschutz und Geheimhaltung verpflichtet sind. Ferner können sie bei Amtsstellen und weiteren Dritten sachdienliche Auskünfte, insbesondere über den Schadenverlauf, einholen. Im Rahmen der Antrags- oder Leistungsprüfung können bei anderen Versicherungs­gesellschaften Personendaten erhoben oder diesen bekannt gegeben werden. Dies gilt unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages. An weitere Dritte werden Personendaten nur mit Einverständnis des Versicherungs­nehmers bzw. der versicherten Person bekannt gegeben.

Die versicherte Person hat das Recht, bei den Versicherern über die Bearbeitung der sie betreffenden Daten die gesetzlich vorgesehenen Auskünfte zu verlangen.

Version vom 29. Juli 2024