Arbeitgeber in der Schweiz sind verpflichtet, ihre Angestellten gegen das Risiko eines Unfalls zu versichern. Die obligatorische Unfallversicherung (UVG-Basis) der SOLIDA bietet für Arbeitnehmende einen umfassenden Schutz gegen Unfälle.

Gesetzliche Grundlagen der Unfallversicherung

Die Versicherung richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20.03.1981 (UVG) und dessen Verordnungen.

Versicherte Personen

Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden – einschliesslich Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre usw. –, die einen Lohn erhalten bzw. in Ausbildung sind, müssen gegen Unfall versichert werden.

Umfang der Unfallversicherung

Vollbeschäftigte erhalten Versicherungsleistungen für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie für Berufskrankheiten. Teilzeitbeschäftigte (bei einem Arbeitgeber weniger als 8 Stunden pro Woche beschäftigt) können mit Versicherungsleistungen für Berufsunfälle und -krankheiten rechnen. Auch Unfälle auf dem Weg zur und von der Arbeit gelten als Berufsunfälle.

Pflegeleistungen und Kostenvergütungen der Unfallversicherung

Alle Versicherten haben Anspruch auf die Deckung der Heilungskosten für die zweckmässige Behandlung von Unfallfolgen:

  • Ambulante Behandlung (Arzt, Zahnarzt, Medikamente, Analysen, Therapien)
  • Spitalaufenthalte in der allgemeinen Abteilung (Unterkunft, Pflege, Behandlung)
  • Kurbeiträge
  • Therapiehilfen
  • Behandlungen zu Hause

Dazu gehören auch die gesetzlich definierten Leistungen für Hilfsmittel, Sachschäden, Reise-, Transport- und Rettungskosten.

Versicherter Dienst

Als versicherter Verdienst gilt der vor dem Unfall bezogene Lohn bis zum Höchstbetrag von aktuell CHF 148’200.– pro Jahr, CHF 12’350.– pro Monat bzw. CHF 406.– pro Tag.

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Geldleistungen

Taggeld

Bei voller Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeitnehmende 80 % des versicherten Verdienstes ab dem dritten Tag nach dem Unfall. Im Falle einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit gibt es entsprechend weniger Taggeld.

Invalidenrente

Bei Vollinvalidität erhalten Arbeitnehmende 80 % des versicherten Verdienstes. Im Falle einer Teilinvalidität fällt die Rente entsprechend tiefer aus.

Integritätsentschädigung

Je nach Schwere des Integritätsschadens werden einmalig bis max. CHF 148’200.– ausbezahlt.

Hilflosenentschädigung

Je nach Schwere der Hilflosigkeit kann der Arbeitnehmende mit max. CHF 2’436.– pro Monat rechnen.

Hinterlassenenrenten

In der Regel erhält der hinterbliebene Ehegatte 40 % des versicherten Verdienstes, Vollwaisen erhalten 25 % und Halbwaisen 15 %. Insgesamt gibt es höchstens 70 % für alle Hinterbliebenen zusammen.