Gesetzliche Grundlagen der Unfallversicherung
Die Versicherung richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20.03.1981 (UVG) und dessen Verordnungen.
Versicherte Personen
Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden – einschliesslich Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre usw. –, die einen Lohn erhalten bzw. in Ausbildung sind, müssen gegen Unfall versichert werden.
Umfang der Unfallversicherung
Vollbeschäftigte erhalten Versicherungsleistungen für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie für Berufskrankheiten. Teilzeitbeschäftigte (bei einem Arbeitgeber weniger als 8 Stunden pro Woche beschäftigt) können mit Versicherungsleistungen für Berufsunfälle und -krankheiten rechnen. Auch Unfälle auf dem Weg zur und von der Arbeit gelten als Berufsunfälle.
Pflegeleistungen und Kostenvergütungen der Unfallversicherung
Alle Versicherten haben Anspruch auf die Deckung der Heilungskosten für die zweckmässige Behandlung von Unfallfolgen:
- Ambulante Behandlung (Arzt, Zahnarzt, Medikamente, Analysen, Therapien)
- Spitalaufenthalte in der allgemeinen Abteilung (Unterkunft, Pflege, Behandlung)
- Kurbeiträge
- Therapiehilfen
- Behandlungen zu Hause
Dazu gehören auch die gesetzlich definierten Leistungen für Hilfsmittel, Sachschäden, Reise-, Transport- und Rettungskosten.
Versicherter Dienst
Als versicherter Verdienst gilt der vor dem Unfall bezogene Lohn bis zum Höchstbetrag von aktuell CHF 148’200.– pro Jahr, CHF 12’350.– pro Monat bzw. CHF 406.– pro Tag.