Gesetzliche Grundlagen
Die Versicherung richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20.03.1981 (UVG) und dessen Verordnungen.
Versicherte Personen
Alle in der Schweiz beschäftigten ArbeitnehmerInnen – einschliesslich Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre usw. –, die gegen Lohn oder zum Zweck der Ausbildung für einen Arbeitgeber tätig sind, müssen gegen Unfall versichert werden.
Umfang der Versicherung
Für Vollbeschäftigte werden Versicherungsleistungen gewährt für Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten. Für Teilzeitbeschäftigte (bei einem Arbeitgeber weniger als 8 Stunden pro Woche beschäftigt) werden Versicherungsleistungen gewährt für Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Unfälle auf dem Weg zur und von der Arbeit gelten für diese Personen als Berufsunfälle.
Pflegeleistungen und Kostenvergütungen
Heilungskosten: Alle Versicherten haben Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
sowie die gesetzlich definierten Leistungen für Hilfsmittel, Sachschäden, Reise-, Transport- und Rettungskosten.
Versicherter Dienst
Als versicherter Verdienst gilt der vor dem Unfall bezogene Lohn bis zum Höchstbetrag von momentan aktuell CHF 148’200.– pro Jahr, CHF 12'350.– pro Monat bzw. CHF 406.– pro Tag.
Geldleistungen: | ||
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Taggeld: | Bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes ab dem 3. Tag nach dem Unfall. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend weniger. | |
Invalidenrente: | Bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes. Bei Teilinvalidität entsprechend weniger. | |
Integritätsentschädigung: | Je nach Schwere des Integritätsschadens bis max. CHF 148’200.– | |
Hilflosenentschädigung: | Je nach Schwere der Hilflosigkeit bis max. CHF 2’436.– pro Monat. | |
Hinterlassenenrenten: | In der Regel 40% des versicherten Verdienstes für den hinterbliebenen Ehegatten, 25% für Vollwaisen, 15% für Halbwaisen höchstens jedoch 70% für alle Hinterbliebenen zusammen. |