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Bei Fragen sind wir für Sie da! In unseren FAQs finden Sie die von Kunden am häufigsten gestellten Fragen zu unseren Produkten. Sollten Ihre Fragen dabei nicht beantwortet werden, können Sie sich sehr gerne jederzeit bei uns melden und wir beantworten Ihr Anliegen persönlich.
Nein, diese werden unbürokratisch mit der definitiven Lohnmeldung Ende Jahr erfasst.
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung muss von Gesetzes wegen vom Arbeitgeber bezahlt werden. Jene für die Nichtberufsunfallversicherung kann vom Arbeitgeber auf die ArbeitnehmerInnen überwälzt werden. Einzelarbeitsverträge, Personalstatuten und -reglemente oder Gesamtarbeitsverträge, welche die ganze oder teilweise Übernahme der Nichtberufsunfallprämie durch den Arbeitgeber vorsehen, sind zu beachten.
Allein für Berufsunfälle versichert sind ArbeitnehmerInnen, die durchschnittlich weniger als 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber versichert sind. Unfälle auf dem direkten Weg zu oder von der Arbeit gelten ebenfalls als Berufsunfälle.
Alle ArbeitnehmerInnen, die durchschnittlich während mindestens 8 Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind.
Der maximal versicherte Verdienst beträgt aktuell CHF 148'200.– und ist bei jeder Versicherungsgesellschaft gleich hoch.
Das UVG ist eine Sozialversicherung. Die Leistungen sind somit für alle Versicherten gleich hoch.
Nein, das UVG sieht bei ambulanten Pflegeleistungen keine Franchise und keinen Selbstbehalt vor.
Das Taggeld wird ab dem 3. Tag nach dem Unfall zu 80% ausgerichtet (pro Wochentag, also auch Samstags und Sonntags). Die Basis bildet dabei der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn. Wenn Sie also CHF 5'000.– pro Monat verdienen (inkl. allfälliger Gratifikation) besteht der folgende Anspruch: CHF 5'000.– x 12 = CHF 60'000.– Taggeldanspruch: (CHF 60'000.– : 365 = CHF 164.38) x 80% = CHF 131.50
Das Taggeld wird so lange bezahlt, bis die Arbeit wieder aufgenommen werden kann oder der Anspruch auf eine Rente besteht. Eine Bezugsgrenze existiert im UVG nicht. Bei Teilarbeitsfähigkeit wird das Taggeld entsprechend angepasst.
Dies ist sowohl beim Lohn wie auch bei den Heilungskosten (z.B. private Spitalabteilung) möglich. Gerne stehen wir Ihnen bei diesbezüglichen Fragen beratend zur Seite.
Ja, Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltzulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst. Sie müssen bei der Lohnsummendeklaration nicht berücksichtigt werden.
Nein, diese werden von den Lohnzahlungen des Arbeitgebers abgezogen.
Für Teilzeitbeschäftigte, die nur für Berufsunfälle versichert sind, endet die Versicherungsdeckung mit der Rückkehr von der Arbeit in ihre Wohnung. Für Versicherte, die auch für Nichtberufsunfälle versichert sind, endet die Versicherungsdeckung mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört.
Ja, die Versicherung der Nichtberufsunfälle kann durch den Versicherten über die 31 Tage der sogenannten Nachdeckung hinaus mit einer Abredeversicherung um höchstens 6 Monate verlängert werden. Die Prämie muss vor Ablauf der 31 Tage einbezahlt werden.
Ja, im UVG besteht ein lebenslängliches Rückfallmelderecht.
Die Einzel-Unfallversicherung gilt auf der ganzen Welt, ausserhalb der Schweiz allerdings nur während Reisen und Aufenthalten von bis zu zwölf Monaten.
Nein, die Kapitalleistungen sind unabhängig von den Leistungen anderer Versicherungen und werden daher bei einem versicherten Ereignis in jedem Fall ausbezahlt. Die Heilungskosten in Ergänzung zum KVG/UVG (private Spitalabteilung in der ganzen Schweiz) können auf Wunsch in der Einzel-Unfallversicherung mitversichert werden.
Nein, diese Jugendlichen werden bei Erfüllung der erwähnten Kriterien in einer separaten Police versichert.
Nein, Kinder bis zum Alter von 30 Monaten können mit höchstens CHF 2'500.– und Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr mit höchstens CHF 20'000.– für den Todesfall versichert werden.
Nein, der Invaliditätsgrad richtet sich nach der medizinisch theoretischen Invalidität, welche in der Gliederskala definiert und unabhängig von einer allfälligen Erwerbsunfähigkeit ist.
Es ist eine einfache Zusatzversicherung, welche die Leistungen in der privaten Spitalabteilung in Ergänzung zur Obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder zur Obligatorischen Unfallversicherung (UVG/Suva) versichert.
Zusätzlich wird ein Kapital von CHF 20'000.– für Tod und CHF 100'000.– für Invalidität (Progression von 350%) mitversichert.
· Heilungskosten (Arzt, Arznei, Spital), medizinisch notwendige Transportkosten · Such-, Rettungs- und Bergungskosten bis CHF 20'000.– · Leichentransporte · Unfallbedingte Zahnbehandlungskosten · Besuchskosten eines Familienangehörigen bei einem Spitalaufenthalt von mehr als 7 Tagen (Bahn 2. Klasse, Flug Economy-Klasse)
Bis zum Höchstbetrag von CHF 100'000.– pro Person und Fall, ohne Einbezug von allfälligen Kapitalleistungen.
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